Auch eine Beschlagnahme für Ersatzforderungen könne nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin weder Betroffene im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB sei, noch ein Zusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten auf dem Konto xyzx-xxxxxx.xxx bestehe. Das Konto xxxx-xxxxxx.xxx, lautend auf den Beschwerdeführer und B., weise nahezu ausschliesslich Lohnzahlungen, Zahlungen von Versicherungen, der Gemeinde F., der Steuerverwaltung, Zahlungen aus Autokäufen und -verkäufen, eine Darlehensrückzahlung, Zahlungen der Arbeitslosenkasse und eine Überweisung eines Kollegen auf.