Das Konto xyzx-xxxxxx.xxx, lautend auf B., weise keinerlei Zusammenhang zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auf. Auch eine Beschlagnahme für Ersatzforderungen könne nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin weder Betroffene im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB sei, noch ein Zusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten auf dem Konto xyzx-xxxxxx.xxx bestehe.