Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den mit Beschlag belegten Vermögenswerten und dem Tatvorwurf. Da nicht nachgewiesen sei, dass Deliktserlöse auf die Konten eingezahlt worden seien, fehle es an einer entsprechenden Transaktionsspur und an den entsprechenden Surrogaten. In der Verhältnismässigkeitsprüfung müsse insbesondere die Stellung der Ehefrau als betroffene Person und die bereits erfolgte Grundbuchsperre berücksichtigt werden. Das Konto xyzx-xxxxxx.xxx, lautend auf B., weise keinerlei Zusammenhang zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auf.