Ein hinreichender Tatverdacht, insbesondere ein solcher, der eine Beschlagnahme aller Konten rechtfertigen würde, werde bestritten. Insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass ein Grundstück bereits beschlagnahmt worden sei. Als Beschlagnahmegrund würden die voraussichtliche Einziehung und die Ersatzforderung genannt, ohne auf den Sachverhalt einzugehen. Es handle sich bei den Vermögenswerten grösstenteils um solche, die seit Jahren auf den jeweiligen Konten liegen und aus legalen Quellen stammen würden. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den mit Beschlag belegten Vermögenswerten und dem Tatvorwurf.