Seite 7 mit anonymen Schreiben und Aussagen in bisherigen Einvernahmen gestützt. Die im Haftantrag implizierte führende Rolle des Beschwerdeführers in einem "Glücksspiel- Netzwerk" ("L.") habe trotz mehrerer Einvernahmen nicht untermauert werden können. Des Weiteren sei keine Akteneinsicht gewährt worden, um zur Abgrenzung des Tatverdachts von Vergehen bzw. Verbrechen (Art. 130 BGS) und von Übertretungen (Art. 131 BGS) Stellung nehmen zu können. Ein hinreichender Tatverdacht, insbesondere ein solcher, der eine Beschlagnahme aller Konten rechtfertigen würde, werde bestritten.