2.2 Die Beschwerdeführer lassen vorbringen, der Beschlagnahmebefehl sei so zu begründen dass er sachgerecht angefochten werden könne. Die Beschlagnahme sei allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Zu rügen sei, was bereits im Haftentlassungsgesuch vom 11. November 2021 gerügt worden sei: Der dringende Tatverdacht werde weitestgehend