2.1 Gemäss Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 besteht der Verdacht, dass auf den mit einer Sperre belegten Konten der Beschwerdeführer Vermögenswerte liegen, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Aus den bisherigen Erkenntnissen ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Erlöse aus mutmasslich begangenen Delikten finanziert habe (act. B 2, S. 2).