Seite 6 1.4 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Werden Drittpersonen durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen auch ihnen zur Wahrung ihrer Interessen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die beschlagnahmten Konten xxxx.xxxxxx.xxx und xyzz-xxxxxx.xxx lauten auf die Namen der Beschwerdeführer (act.