1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmeverfügung vom 6. Dezember 2021 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 zugestellt (act. B 1, S. 2). Die Frist begann demnach am 10. Dezember 2021 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO) und der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), ist mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2021 die Frist gewahrt (act. B 1).