1.2 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 263 ff. StPO bzw. Art. 70 ff. StGB offen (BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 263 und N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben.