e) Mit Verfügung vom 9. März 2022 wurde RA AB. eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass zum vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens ERS 21 14, des Verfahrens ZM2 21 19 betreffend Haftentlassung und des Verfahrens ZM2 21 16 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft beigezogen werden (act. B 14).