2. Dem Beschuldigten A. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 323.10 zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien je zur Hälfte dem Beschuldigten und B. aufzuerlegen. 3. Dem Verteidiger sei keine Entschädigung auszurichten. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht