3. Eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei dem Unterzeichnenden zuzustellen und es sei ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4. Die entstandenen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von derzeit 7.7%). in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (act. B 10): 1. Der betroffenen Person B. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘622.82 für Auslagen für die Rechtsvertretung sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen.