{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-21-26_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230704-O2S-21-26-20231027.pdf", "Checksum": "1bc4068aa57b5eed784b101511c8558f"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-21-26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-21-26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 4. Juli 2023   \nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 21 26 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A., \n \nverteidigt durch: RA AB.  \n   \nBeschwerdeführerin B., \n \nvertreten durch: RA AB.  \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \n \nvertreten durch: Staatsanwalt C. \n \n \nGegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:04", "Checksum": "ff83a99d3b2b093d16296eb85f215848", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-21-26\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nBeschluss vom 4. Juli 2023   \nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O2S 21 26 \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \nBeschwerdeführer A., \n \nverteidigt durch: RA AB.  \n   \nBeschwerdeführerin B., \n \nvertreten durch: RA AB.  \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \n \nvertreten durch: Staatsanwalt C. \n \n \nGegenstand\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 4. Juli 2023\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O2S 21 26\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A.,\n\nverteidigt durch: RA AB.\n\nBeschwerdeführerin B.,\n\nvertreten durch: RA AB.\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: Staatsanwalt C.\n\nGegenstand Beschlagnahme\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 21 70 vom 6. Dezember 2021\nAnträge\n\na) der Beschwerdeführer:\n\nin der Beschwerdeschrift (act. B 1):\n\n1. Die Beschlagnahme der Salden vom 06.12.2021 der Konten xxxx-xxxxxx.xxx,\nxyxx-xxxxxx.xxx und xyzx-xxxxxx.xxx bei der UBS Switzerland AG sei aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei die Beschlagnahme des Saldos des Kontos xyzx.xxxxxx.xxx bei der\nUBS Switzerland AG aufzuheben und die mit Beschlag zu belegenden Salden der\nKonten xxxx.xxxxxx.xxx und xyzz-xxxxxx.xxx angemessen herabzusetzen.\n\n3. Eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei dem Unterzeichnenden\nzuzustellen und es sei ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n\n4. Die entstandenen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von derzeit 7.7%).\n\nin der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (act. B 10):\n\n1. Der betroffenen Person B. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘622.82 für\nAuslagen für die Rechtsvertretung sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF\n500.00 zuzusprechen.\n\n2. Dem Beschuldigten A. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 323.10\nzuzusprechen.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen.\n\n2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien je zur Hälfte dem Beschuldigten und\nB. aufzuerlegen.\n\n3. Dem Verteidiger sei keine Entschädigung auszurichten.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt gegen A. ein\nStrafverfahren (U 21 70), in welchem dieser verdächtigt wird, Widerhandlungen\ngegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Eingehen oder\nVermitteln gewerbsmässiger Wetten, etc., begangen zu haben (act. B 2). Dem Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 3. September\n2021 kann dazu entnommen werden, dass A. in dringendem Verdacht steht,\nverschiedene Lokalitäten, unter anderem den D., den S. Clubverein und den Verein\nE. mit der notwendigen Infrastruktur beliefert zu haben, damit in diesen Lokalitäten\nSportwetten hätten angeboten werden können. Er werde auch durch verschiedene\nPersonen belastet, in den genannten wie auch in weiteren Lokalitäten\nGeldspielautomaten aufgestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus,\ndass A. Mittäter bzw. Haupttäter einer organisierten Bande sei, die in der Region\n(zumindest um F. herum) illegale Glücksspiele organisiere bzw. zur Verfügung stelle.\nGemäss unterschiedlicher Aussagen beteiligter Personen solle damit ein vier- bis\nsechsstelliger Betrag pro Monat über Jahre generiert worden sein (act. B 16/1, S. 4;\nB 16/5, S. 5). A. sei einschlägig vorbestraft, indem er wegen gewerbsmässiger Wetten\ni.S. des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (aLG 42) verurteilt\nworden sei (act. B 16/1, S. 3 und 4; B 14/10, S. 2 f.).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft stellte am 3. September 2021 Antrag auf Anordnung von\nUntersuchungshaft betreffend A. (act. B 16/1). Aufgrund des damaligen\nErmittlungsstandes wurden laut Staatsanwaltschaft in einer koordinierten Aktion am\nAbend des 1. Oktober 2021 fünf Hausdurchsuchungen durchgeführt, zwei davon in\nzwei Lokalen, eine je am Wohnort und in einem Lager von A., sowie am Wohnort\nseines Bruders. In den jeweiligen Lokalen seien Laptops für Sportwetten mitsamt\neiner Vielzahl von Belegen gefunden worden. Auch seien mehrere Personen\nanwesend gewesen, die beim Spielen angetroffen worden seien. Am Wohnort von A.\nsei eine grössere Summe Bargeld von rund CHF 20‘000.00, wertvoller Schmuck und\nDesigner-Mode sichergestellt sowie ein eher gehobener Lebensstil festgestellt\nworden. Zudem seien Dokumentationen für ein luxuriöses Anwesen in G. gefunden\nworden, das laut B., der Ehefrau von A., von ihnen zusammen gekauft worden sei.\nIm Lager von A. seien für illegale Sportwetten aufbereitete Laptops sowie die\ndazugehörigen Thermodrucker, die für den Druck der Wettscheine benutzt worden\nseien, gefunden worden (act. B 16/1, S. 3). Anlässlich der Hafteinvernahme vom\n\n"}