Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 4. Juli 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 21 26 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A., verteidigt durch: RA AB. Beschwerdeführerin B., vertreten durch: RA AB. Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: Staatsanwalt C. Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 21 70 vom 6. Dezember 2021 Anträge a) der Beschwerdeführer: in der Beschwerdeschrift (act. B 1): 1. Die Beschlagnahme der Salden vom 06.12.2021 der Konten xxxx-xxxxxx.xxx, xyxx-xxxxxx.xxx und xyzx-xxxxxx.xxx bei der UBS Switzerland AG sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Beschlagnahme des Saldos des Kontos xyzx.xxxxxx.xxx bei der UBS Switzerland AG aufzuheben und die mit Beschlag zu belegenden Salden der Konten xxxx.xxxxxx.xxx und xyzz-xxxxxx.xxx angemessen herabzusetzen. 3. Eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei dem Unterzeichnenden zuzustellen und es sei ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 4. Die entstandenen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerle- gen. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von derzeit 7.7%). in der Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (act. B 10): 1. Der betroffenen Person B. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘622.82 für Auslagen für die Rechtsvertretung sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 zuzusprechen. 2. Dem Beschuldigten A. sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 323.10 zuzusprechen. b) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde vom 20.12.2021 sei abzuweisen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien je zur Hälfte dem Beschuldigten und B. aufzuerlegen. 3. Dem Verteidiger sei keine Entschädigung auszurichten. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht a) Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt gegen A. ein Strafverfahren (U 21 70), in welchem dieser verdächtigt wird, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Eingehen oder Vermitteln gewerbsmässiger Wetten, etc., begangen zu haben (act. B 2). Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 3. September 2021 kann dazu entnommen werden, dass A. in dringendem Verdacht steht, verschiedene Lokalitäten, unter anderem den D., den S. Clubverein und den Verein E. mit der notwendigen Infrastruktur beliefert zu haben, damit in diesen Lokalitäten Sportwetten hätten angeboten werden können. Er werde auch durch verschiedene Personen belastet, in den genannten wie auch in weiteren Lokalitäten Geldspielautomaten aufgestellt zu haben. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass A. Mittäter bzw. Haupttäter einer organisierten Bande sei, die in der Region (zumindest um F. herum) illegale Glücksspiele organisiere bzw. zur Verfügung stelle. Gemäss unterschiedlicher Aussagen beteiligter Personen solle damit ein vier- bis sechsstelliger Betrag pro Monat über Jahre generiert worden sein (act. B 16/1, S. 4; B 16/5, S. 5). A. sei einschlägig vorbestraft, indem er wegen gewerbsmässiger Wetten i.S. des BG betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten (aLG 42) verurteilt worden sei (act. B 16/1, S. 3 und 4; B 14/10, S. 2 f.). b) Die Staatsanwaltschaft stellte am 3. September 2021 Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft betreffend A. (act. B 16/1). Aufgrund des damaligen Ermittlungsstandes wurden laut Staatsanwaltschaft in einer koordinierten Aktion am Abend des 1. Oktober 2021 fünf Hausdurchsuchungen durchgeführt, zwei davon in zwei Lokalen, eine je am Wohnort und in einem Lager von A., sowie am Wohnort seines Bruders. In den jeweiligen Lokalen seien Laptops für Sportwetten mitsamt einer Vielzahl von Belegen gefunden worden. Auch seien mehrere Personen anwesend gewesen, die beim Spielen angetroffen worden seien. Am Wohnort von A. sei eine grössere Summe Bargeld von rund CHF 20‘000.00, wertvoller Schmuck und Designer-Mode sichergestellt sowie ein eher gehobener Lebensstil festgestellt worden. Zudem seien Dokumentationen für ein luxuriöses Anwesen in G. gefunden worden, das laut B., der Ehefrau von A., von ihnen zusammen gekauft worden sei. Im Lager von A. seien für illegale Sportwetten aufbereitete Laptops sowie die dazugehörigen Thermodrucker, die für den Druck der Wettscheine benutzt worden seien, gefunden worden (act. B 16/1, S. 3). Anlässlich der Hafteinvernahme vom Seite 3 2. Oktober 2021 habe A. zu seinen Einkünften angegeben, bis August 2021 brutto 5'000.00 verdient zu haben. B. solle netto CHF 3'000.00 verdienen. Darüber, mit welchem Geld er zu einem grossen Anwesen in G. komme oder wie er sich all den Luxus und die zwei Mercedes leisten könne, habe er keine Auskunft gegeben (act. B 16/1, S. 3 f.). c) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2021 wurden die Liegenschaft bzw. das Stockwerkeigentum Nr. H. (Kauf am 23.10.2015, Beleg I.) sowie die Miteigentumsanteile Nr. J. und K. von A. und B. mit Beschlag belegt und das Grundbuchamt F. angewiesen, eine Grundbuchsperre anzumerken (act. B 3/4). d) Mit Verfügung der Zwangsmassnahmenrichterin vom 5. Oktober 2021 (ZM2 21 16) wurde der Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2021 gutgeheissen und A. für drei Monate, bis 31. Dezember 2021, in Untersuchungshaft versetzt (act. B 16/5). e) Mit Eingabe des Verteidigers von A. vom 11. November 2021 wurde ein Antrag auf Haftentlassung gestellt (act. B 15/2). Mit Verfügung vom 29. November 2021 (ZM2 21 19) wies die Zwangsmassnahmenrichterin das Haftentlassungsgesuch ab (act. B 15/8). f) Am 8. Dezember 2021 erhob der Verteidiger von A. Beschwerde gegen den Entscheid der Zwangsmassnahmenrichterin (act. B 14/2). Mit Verfügung des Ein- zelrichters des Obergerichts vom 17. Dezember 2021 (ERS 21 14) wurde die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid ZM2 21 19 vom 29. November 2021 bestätigt (act. B 14/10). g) Mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 sind die Salden der Konten xxxx-xxxxxx.xxx, xyzz-xxxxxx.xxx und xyzx.xxxxxx.xxx beschlag- nahmt bzw. gesperrt worden. Gleichzeitig wurde die Kontosperre für das Konto xyzy-xxxxxx.xxx, lautend auf B., per sofort aufgehoben (act. B 2). Seite 4 B. Prozessgeschichte a) Gegen den Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 liessen A. und B. am 20. Dezember 2021 beim Obergericht Beschwerde erheben (act. B 1). b) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 13. Januar 2022 (act. B 6 und 7). c) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 eine weitere Stellungnahme ein (act. B 10). d) Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Beizug der Akten des Beschwerdeverfahrens betreffend Haftentlassungsgesuch (Verfahrens- Nr.: ERS 21 14; act. B 13). e) Mit Verfügung vom 9. März 2022 wurde RA AB. eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Februar 2022 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass zum vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens ERS 21 14, des Verfahrens ZM2 21 19 betreffend Haft- entlassung und des Verfahrens ZM2 21 16 betreffend Anordnung der Untersuchungs- haft beigezogen werden (act. B 14). Auf die Ausführungen in den vorstehenden Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Seite 5 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) ist das Obergericht Berufungs- und Beschwer- deinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsge- richts als Zwangsmassnahmengericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel der Schweizerischen Strafprozessordnung in den Art. 196 bis 298 StPO geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Art. 263 bis 268 StPO die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der ange- fochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine sol- che eines Einzelrichters oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (unter anderem publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrho- den), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Ver- fahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlag- nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 263 ff. StPO bzw. Art. 70 ff. StGB offen (BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 263 und N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Beschlagnahmever- fügung vom 6. Dezember 2021 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 zugestellt (act. B 1, S. 2). Die Frist begann demnach am 10. Dezember 2021 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO) und der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt (Art. 90 Abs. 2 StPO), ist mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2021 die Frist gewahrt (act. B 1). Seite 6 1.4 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Werden Dritt- personen durch Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen auch ihnen zur Wahrung ihrer Interessen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die beschlagnahmten Konten xxxx.xxxxxx.xxx und xyzz-xxxxxx.xxx lauten auf die Namen der Beschwerdeführer (act. B 3/9 und 12), das Konto xyzx.xxxxxx.xxx auf den Namen der Beschwerdeführerin (act. B 3/6), sodass ein rechtlich geschütztes Interesse der Parteien an der Aufhebung des Beschlagnahmebefehls erstellt ist. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO), weshalb eine mündliche Verhandlung entfällt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 1.6 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gemäss Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 besteht der Verdacht, dass auf den mit einer Sperre belegten Konten der Beschwerdeführer Vermögenswerte liegen, die durch strafbare Handlungen erlangt worden seien. Aus den bisherigen Erkenntnissen ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Erlöse aus mutmasslich begangenen Delikten finanziert habe (act. B 2, S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführer lassen vorbringen, der Beschlagnahmebefehl sei so zu begründen dass er sachgerecht angefochten werden könne. Die Beschlagnahme sei allein schon aus diesem Grund aufzuheben. Zu rügen sei, was bereits im Haftentlassungsgesuch vom 11. November 2021 gerügt worden sei: Der dringende Tatverdacht werde weitestgehend Seite 7 mit anonymen Schreiben und Aussagen in bisherigen Einvernahmen gestützt. Die im Haftantrag implizierte führende Rolle des Beschwerdeführers in einem "Glücksspiel- Netzwerk" ("L.") habe trotz mehrerer Einvernahmen nicht untermauert werden können. Des Weiteren sei keine Akteneinsicht gewährt worden, um zur Abgrenzung des Tatverdachts von Vergehen bzw. Verbrechen (Art. 130 BGS) und von Übertretungen (Art. 131 BGS) Stellung nehmen zu können. Ein hinreichender Tatverdacht, insbesondere ein solcher, der eine Beschlagnahme aller Konten rechtfertigen würde, werde bestritten. Insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass ein Grundstück bereits beschlagnahmt worden sei. Als Beschlagnahmegrund würden die voraussichtliche Einziehung und die Ersatzforderung genannt, ohne auf den Sachverhalt einzugehen. Es handle sich bei den Vermögenswerten grösstenteils um solche, die seit Jahren auf den jeweiligen Konten liegen und aus legalen Quellen stammen würden. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen den mit Beschlag belegten Vermögenswerten und dem Tatvorwurf. Da nicht nachgewiesen sei, dass Deliktserlöse auf die Konten eingezahlt worden seien, fehle es an einer entsprechenden Transaktionsspur und an den entsprechenden Surrogaten. In der Verhältnismässigkeits- prüfung müsse insbesondere die Stellung der Ehefrau als betroffene Person und die bereits erfolgte Grundbuchsperre berücksichtigt werden. Das Konto xyzx-xxxxxx.xxx, lautend auf B., weise keinerlei Zusammenhang zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten auf. Auch eine Beschlagnahme für Ersatzforderungen könne nicht erfolgen, da die Beschwerdeführerin weder Betroffene im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB sei, noch ein Zusammenhang zwischen der Straftat und den Vermögenswerten auf dem Konto xyzx-xxxxxx.xxx bestehe. Das Konto xxxx-xxxxxx.xxx, lautend auf den Beschwerdeführer und B., weise nahezu ausschliesslich Lohnzahlungen, Zahlungen von Versicherungen, der Gemeinde F., der Steuerverwaltung, Zahlungen aus Autokäufen und -verkäufen, eine Darlehensrückzahlung, Zahlungen der Arbeitslosenkasse und eine Überweisung eines Kollegen auf. Der Saldo beinhalte nachgewiesenermassen keine Gutschrift, die aus Straftaten stamme, sodass eine Beschlagnahme für eine Ausgleichseinziehung ausgeschlossen sei. Am 31. Januar 2022 ergänzte der Verteidiger der Beschwerdeführer, erst im Rahmen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei Art. 72 StGB als Beschlagnahmegrund aufge- führt worden. In den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Organisa- tion nach Art 260ter StGB vorliege. Art. 72 StGB beinhalte eine Beweislastumkehr. Die drei Bankkonten seien eindeutig der beschuldigten und der betroffenen Person zuzurechnen und sie hätten darüber die Verfügungsmacht, und nicht die angebliche kriminelle Organisa- tion. Zudem sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, nicht korrekt. Das Konto xyzx-xxxxxx.xxx sei ein Sparkonto der betroffenen Person. Sie habe auch ihr Seite 8 Erwerbseinkommen zumindest teilweise auf dieses Konto transferiert. Mangels zur Verfügung gestellten Akten könne keine Äusserung dazu getroffen werden, inwiefern "der mutmasslich illegal erwirtschaftete Betrag die bisher beschlagnahmten Vermögenswerte um ein Vielfaches übersteige". Die Staatsanwaltschaft lasse die vorherigen Verdienste und etwa die Erbschaft der Ehefrau bei der Einkommenssituation des Beschwerdeführers ausser Betracht. 2.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass mit Ausnahme einer Einvernahme, sämtliche Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweis- lage sei nicht bloss von einem hinreichenden, sondern von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Die Vermögen seien beschlagnahmt worden, weil der Tatverdacht bestehe, dass die Gelder durch das Anbieten illegaler Glücksspiele und Sportwetten erwirtschaftet worden seien. Der Tatverdacht bestehe mindestens seit 2015, daher sei auch ein Kausal- zusammenhang für die auf den Konten liegenden Vermögenswerte gegeben. Im Übrigen werde auch im Sinne des Tatbestandes einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB ermittelt, weshalb eine Einziehung ohnehin vorgesehen wäre, zumal die Verfügungs- macht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet werde (Art. 72 StGB). Bis heute habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgeben können, wie er mit einem Bruttolohn von CHF 5'000.00 über solche Beträge verfüge und auf den Kontos Bewegungen in dieser Höhe zu verzeichnen seien. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien allesamt dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Das Lohnkonto der Ehefrau sei mit dem Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 freigegeben worden. Sämtliche übrigen Ver- mögenswerte seien nicht durch die Ehefrau erwirtschaftet worden, weshalb ihr kein Rechts- nachteil erwachsen sei. Anstelle der einzuziehenden Vermögenswerte trete eine Ersatzfor- derung des Staates in gleicher Höhe, die auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden könne. Ein Konnex zwischen beschlagnahmten Vermögenswerten und der untersuchten Straftat sei nicht erforderlich. Es handle sich bei der Beschlagnahme ohnehin um eine pro- visorische Massnahme, über die der Sachrichter zu entscheiden habe. Die Verhältnismäs- sigkeit sei nicht verletzt, zumal liquide Werte vor Liegenschaften zu verwerten seien und die mutmasslich illegal erwirtschafteten Beträge die beschlagnahmten Vermögenswerte um ein Vielfaches übersteigen würden. 2.4 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie sich als verhältnismässig erweist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). In formeller Hinsicht ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Inhaltlich sollte die betreffende Verfügung Ausführungen zum inkriminierten Sachverhalt sowie zur Beweislage enthalten, Seite 9 welche den Tatverdacht begründet, sowie (Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnah- men ausgenommen) den mutmasslichen Konnex zwischen Delikt und Beschlagnahmeob- jekt aufzeigen. Auch hat aus dem Beschlagnahmebefehl hervorzugehen, zu welchem Zweck (Beschlagnahmeart) das Beschlagnahmeobjekt beschlagnahmt wird, und es sind die betreffenden Gesetzesbestimmungen anzuführen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 263 StPO). Im angefochtenen Beschlagnahmebefehl (act. B 2) werden als Beschlagnahmegründe die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO sowie die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 StGB aufgeführt. Materiellrecht- liche Grundlage der prozessualen Sicherungsmassnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bilden die Art. 70 ff. StGB (Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.2). 2.5 Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Beschlagnahme vorzunehmen ist, gilt im Besonderen zu berücksichtigen, dass ihrer Natur als provisorische (konservative) pro- zessuale Massnahme entsprechend bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlag- nahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen sind (Urteil des Bundes- gerichts 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; BGE 139 IV 250 E. 2.1). Zu prüfen ist viel- mehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhalts- punkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Da es den Behörden möglich sein muss, rasch über die Beschlagnahme entscheiden zu können, bleibt auch eine detaillierte Abklärung des Vorliegens eines Beschlagnahme- zweckes dem definitiv darüber entscheidenden Sachrichter vorbehalten. Folglich reicht für die vorläufige Bejahung des Beschlagnahmezwecks eine einfache Wahrscheinlichkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_127/2013 vom 1. Mai 2013 E. 2). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB hat der Richter unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, einzuziehen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Damit der Richter in der Lage ist, Gegenstände im Rahmen einer Sicherungs- bzw. Vermögenseinziehung einzuziehen, schafft Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO im Vorverfahren die Möglichkeit, sie im Sinne einer sichernden Massnahme zu beschlagnahmen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweize- rischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1115). Vermögenswerte können beschlag- nahmt werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, Seite 10 eine solche zu veranlassen oder zu belohnen, wobei ein Verdacht auf eine derartige Bezie- hung zwischen Vermögenswert und Straftat genügt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 40 f. zu Art. 263 StPO). Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Original- werte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surro- gate (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 263 StPO). Auch als unechtes Surrogat gilt angefallener Deliktserlös, wenn er seine Form gewechselt hat, ohne dass eine Übertra- gung auf einen andersartigen Wertträger stattfand, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto einbezahlt oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto über- wiesen wird (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 21 zu Art. 263 StPO). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder ermit- telbar, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Mit den Einziehungsbestimmungen soll verhindert werden, dass der Täter oder der Begünstigte im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermö- gensvorteils bleibt. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3). Der sogenannte «strafprozessuale Arrest» richtet sich nach Art. 71 Abs. 3 StGB. Die so beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 2.6 Die Beschwerdeführer monieren sinngemäss, dass der Beschlagnahmebefehl vom 6. Dezember 2021 die Begründungspflicht verletze und daher keine sachgerechte Anfechtung möglich sei. In der angefochtenen Verfügung werden die Gesetzesbestimmungen Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Einziehung von Vermögenswerten) sowie Art. 71 StGB (Ersatzforderungen) aufgeführt. Eine summarische Begründung ist ebenfalls gegeben indem ausgeführt wird, dass sich aus den bisherigen Erkenntnissen der Verdacht ergebe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch den Erlös der mutmasslich begangenen strafbaren Handlungen finanziert habe. Die strafbaren Handlungen betreffen laut Beschlagnahmebefehl das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz), Eingehen oder Vermittlung gewerbsmässiger Wetten etc. Damit genügt der Beschlagnahmebefehl den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, so dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 2.7 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe erst im Rahmen der Stellung- nahme Art. 72 StGB als Beschlagnahmegrund aufgeführt. Dies trifft zu. Doch aus der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 geht klar hervor, dass sie diesen Beschlagnahmegrund von Art. 72 StGB ausdrücklich mit Blick auf eine allfällige künftige Seite 11 Einziehung gestützt auf Art. 72 StGB betreffend einer kriminellen Organisation anspricht. Im Übrigen war der Tatbestand von Art. 260ter StGB bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Entscheid der Zwangsmassnahmenrichterin in Haftsachen Thema und ist somit den Beschwerdeführern bereits bekannt (act. B 14/7, S. 3; B 15/1, S. 3). 2.8 Unklar ist, was mit der Rüge gemeint ist, wonach keine Akteneinsicht hinsichtlich der Abgrenzung des Tatverdachts nach Art. 130 BGS und Art. 131 BGS gewährt worden sei. Der Tatverdacht lautet unter anderem auf online durchgeführte Sportwetten im Sinne von Art. 3 lit. c BGS. Für die Durchführung solcher Grossspiele bedarf es einer Konzession (Art. 4, 21 und 24 BGS). Eine solche liegt unbestrittenermassen nicht vor. Ausserdem ist daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO lediglich einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Ein dringender Tatverdacht wie bei der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Sofern sich der Tatverdacht erhärten sollte, wonach während längerer Zeit erhebliche Einnahmen erzielt wurden, wäre eine gewerbsmässige Begehung zu prüfen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zudem ausgeführt, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche Einvernahmen zur Verfügung gestellt worden seien. Auch allfällige Rapporte würden zur Verfügung gestellt, sobald diese erstellt seien. Der Beschwerdeführer bestätigt, Akteneinsicht in einzelne Einvernahmepro- tokolle, in die Grundbuchsperre und die Haftanträge erhalten zu haben. Nach Ansicht des Obergerichts dürften diese Dokumente vorerst zur Klärung, ob vorliegend Verbrechen und Vergehen oder blosse Übertretungen zur Diskussion stehen, ausreichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 2.9 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer konnte die Staatsanwaltschaft anhand ihrer Ermittlungen ein verlässliches Bild davon zeichnen, wonach dem Beschwerdeführer eine führende Rolle in einem Glücksspiel-Netz zukommt. Gemäss den vorliegenden Einvernah- meprotokollen belasten verschiedene Personen den Beschwerdeführer dahingehend, in mehreren Lokalitäten Sportwetten angeboten, diese mit Infrastruktur für die Sportwetten ausgestattet, Geldspielautomaten aufgestellt und hierbei als primäre Ansprechperson für die Wirte der fraglichen Lokalitäten agiert zu haben (act. B 16/2/4, S. 6: «Die Sportwetten und der Automat gehören dem Bruder des Besitzers.»; act. B 16/2/6, S. 5; B 16/2/7, S. 5; B 16/2/8, S. 4: «Aber der Anbieter der Sportwetten ist A. und sein Bruder M.. […] Aber A. und sein Bruder M. führen das.»; act. B 16/2/9, S. 3 f.: «Dann ist da noch ein Klub, bei welchem A. Chef ist. […] Alle Geräte gehören eigentlich A. […] Das ist eine grosse Mafia. A. hat ein Programm für alle Sportwetten in diesen Lokalen. […] Diese werden auch durch den Besitzer ausbezahlt, falls dann aber zu wenig Geld im Lokal ist, dann kommt A. vorbei und bringt das Geld gleich.»; act. B 16/2/11, S. 6 f.: «In F. ist alles in der Hand von A. und Seite 12 N. Es ist so, dass man bei A. oder N. diese Automaten kaufen. Diese machen dann einen Deal mit dem Wirt. So das der Wirt und der Anbieter (A. oder N.) je 50% erhalten aus dem Gewinn. […] Sie sind die Organisatoren dieser Geräte und auch die Inhaber.»; act. B 14/10, S. 8; B 7/4, S. 22: «A. hat sie mir gebracht. […] Er hat mir gezeigt wie es funktioniert, wenn jemand spielen will.»). Die Auswertung von Chat-Verläufen zwischen dem Beschwerdeführer und involvierten Personen – seien es Wirte der Lokalitäten oder auch Nutzer – bestätigen den Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mit illegalen Sportwetten in Verbindung zu bringen ist (act. B 15/2, Beilage 3, Anh. 1, S. 1: «Du machen limit ufe 500», «Bist du im club? Ich gerne null mache und pare bringe»; act. B 15/2, Beilage 3, Anh. 2, S. 1: «Hoi A., hast du limite schon gemacht?», «Wurde jetzt vor 30 minuten gespielt», «Diese sind alle verloren»; act. B 15/2, Beilage 3, Anh. 3, S. 1: «A. kans du eine neu konto machen Benitzername O.», «Hoi A. bitte kredi einladen»; act. B 15/2, Beilage 3, Anh. 4 und 5). Auch wenn vereinzelt einvernommene Personen die Verwicklung des Beschwerdeführers bei der Organisation von Sportwetten bestreiten, gelingt es ihnen nicht, seine Nichtbeteiligung plausibel zu erklären oder sie verstricken sich gar in widersprüchliche Äusserungen (act. B 15/7/2, S. 6; B 15/7/8, S. 3 f.; B 7/4, S. 13 f.). Des Weiteren wurden bei Hausdurchsuchungen in den Lokalitäten Laptops und eine Vielzahl Belege beschlagnahmt, die für Sportwetten verwendet wurden. Im Lager des Beschuldigten wurden für illegale Sportwetten aufbereitete Laptops sowie die dazugehörigen Thermodru- cker, die für den Druck der Wettscheine benutzt worden seien, beschlagnahmt (act. B 16/1, S. 3; B 16/2/13 ff.). Es ist folglich von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele begangen hat, indem er Sportwetten organisiert und durchgeführt hat, Infrastruktur zur Verfügung gestellt und Geldspielautomaten aufgestellt hat. Der vorliegend vorausgesetzte hinrei- chende Tatverdacht ist bereits zu Beginn der Untersuchung in genügender Intensität vor- handen gewesen und hat sich mit Blick auf die im Recht liegenden Einvernahmeprotokolle im Lauf der Ermittlungen noch erhärtet. 2.10 Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft könne die Vermögenssituation der Beschwerdeführer nicht mit dem erzielten Erwerbseinkommen erklärt werden. Zur Vermö- genssituation der Beschwerdeführer sind folgende Feststellungen gemacht worden: An deren Wohnort wurden eine Summe Bargeld von ca. CHF 20‘000.00, Schmuckstücke und Designermode gefunden sowie ein eher gehobener Lebensstil festgestellt. Zudem wurde die Dokumentation für ein luxuriöses Anwesen in G. sichergestellt, welches von den Beschwerdeführern gekauft worden sei (act. B 16/1, S. 3; B 15/2, Beilage 6). Hinzu kämen ein weiteres Haus in P., eine Eigentumswohnung in der Schweiz (act. B 14/7, S. 13 f.) sowie zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes (act. B 16/1, S. 3 f.). Die beschlagnahmten Konten der Beschwerdeführer weisen per 14. Dezember 2021 gesamthaft einen Saldo von ca. Seite 13 CHF 140'000.00 auf (act. B 3/6 f.). Aus den Kontogutschriften ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zuletzt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'117.75 verfügte (act. B 3/12 und 13). Die Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 2'083.45 (act. B 7/5). Dies entspricht denn auch den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bis am 1. September 2021 ein monatliches Bruttoeinkom- men von ca. CHF 5'000.00 erzielt habe und seine Ehefrau ein monatliches Nettoeinkom- men von CHF 3'000.00 erziele (act. B 16/2/17, S. 6). Weitere Angaben zur Vermögenssitu- ation machte der Beschwerdeführer nicht. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass das akkumulierte Vermögen der Beschwerdeführer nur schwerlich mit erzieltem Erwerbseinkommen und intensivem Sparen erreicht werden kann, wie dies der Beschwer- deführer anlässlich der Einvernahme vom 28. Dezember 2021 glauben machen wollte (act. B 7/4, S. 58 f.). Die Staatsanwaltschaft geht gestützt auf anonyme Schreiben und Einvernahmen verschie- dener Personen davon aus, dass der Beschwerdeführer beachtliche monatliche Einnah- men aus Glücksspielaktivitäten erzielte, die sich im fünf- bis sechsstelligen Bereich bewe- gen würden (act. B 16/2/5: «jeden Monat über 150'000 Franken»; act. B 16/2/6, S. 4). Dies deckt sich mit Aussagen der einvernommenen Personen, welche von monatlichen Einnah- men in den betreffenden Lokalitäten berichten, die sich im vier- bis fünfstelligen Bereich bewegt haben dürften oder über sehr hohe Wetteinsätze, die jeweils an einzelnen Tagen verspielt worden seien (act. B 16/2/7, S. 2: «Dann habe ich an einem Abend CHF 100'000.00 verzockt.»; 16/2/9, S. 2: «Dort hat ein Mann in einer Nacht CHF 40'000.- verloren.»). Gleichzeitig berichten die einvernommenen Personen von einem Verteilschlüssel: 40% der durch illegale Glücksspiele erzielten Gewinne würden beim Wirt der Lokalitäten verbleiben, während die übrigen 60% an die Organisatoren fliessen würden (act. B 15/3/2, S. 5; B 15/7/7, S. 13; B 16/2/6, S. 4; B 16/2/8, S. 4; B 16/2/11, S. 4; B 15/7/6, S. 3). Basierend auf dem dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer Sportwetten organisiert und durchgeführt, Infrastruktur zur Verfügung gestellt und Geldspielautomaten aufgestellt hat, liegt der Schluss nahe, dass er – wenn nicht umfassend, dann doch zu einem erheblichen Teil gemäss einem internen Verteilschlüssel – hohe monatliche Einnahmen erzielt hat. 2.11 Werden die Transaktionen des Kontos xxxx-xxxxxx.xxx näher betrachtet, fällt auf, dass die Gutschriften aus vermeintlich legalen Quellen stammen. Eine Ausnahme dazu bildet die Gutschrift vom 6. Juli 2021, einbezahlt durch «Q.» in Höhe von CHF 25'000.00. Der Betrag wurde am 13. Juli 2021 in bar bezogen (act. B 3/13). Insoweit haben die Ausführungen der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der erwähnten Einzahlung – eine Stütze in den Unterlagen, wenn es um die Herkunft der Gelder geht. Auffällig ist Seite 14 jedoch, dass regelmässig sehr hohe Bargeldbezüge (act. B 3/11: CHF 2'000.00 am 26. März 2019, CHF 4’850.00 am 29. Juni 2019; act. B 3/12: CHF 9'000.00 am 29. Juli 2020, CHF 3'000.00 am 21. September 2020, CHF 5'542.50 am 25. September 2020; act. B 3/13: CHF 3'000.00 am 27. Januar 2021, CHF 3'000.00 am 2. September 2021) getätigt wurden. Weil der Verdacht besteht, Sportwetten organisiert und durchgeführt sowie Infrastruktur zur Verfügung gestellt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass die vermeintlich legalen Mittel auf dem Konto xxxx-xxxxxx.xxx für den Unterhalt der aufgezogenen Organisation bezogen und genutzt wurden (act. B 16/2/8, S. 4: «Aber wenn jemand einen grossen Gewinn auszahlen musste, dann konnte man ihm anrufen und er war innerhalb von 15-20min bei mir im Lokal.»; act. B 16/2/9, S. 4: «Diese werden durch den Besitzer ausbezahlt, falls dann zu wenig Geld im Lokal ist, dann kommt A. vorbei und bringt das Geld gleich.»). Verschiedene Indizien – insbesondere die Bargeldbezüge – lauten dahingehend, dass eine gewisse Vermischung deliktischer und nichtdeliktischer Vermögenswerte stattfand. So ist nicht auszuschliessen, dass die Bargeldbezüge für die Ausbezahlung von Sportwettgewinnen an Nutzer getätigt wurden und somit illegales Verhalten belohnen sollten. Die Transaktionen auf dem Konto xxxx-xxxxxx.xxx und zwischen den Konten deuten indessen gesamthaft darauf hin, dass ein Grossteil der vermeintlich legal erwirtschafteten Mittel angespart wurde, während illegales Vermögen für den Lebensunterhalt und Unterhalt der aufgezogenen Organisation verwendet wurde. Folglich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Saldo des Kontos xxxx-xxxxxx.xxx in Höhe von CHF 2‘147.42 letztlich der Einziehung unterliegt. 2.12 Das Konto xyzx.xxxxxx.xxx, einzig lautend auf B., weist im Zeitraum 2019 bis 2021 nur wenige Transaktionen auf: eine Gutschrift in Höhe von CHF 50'000.00 am 3. Februar 2020 vom nicht mehr mit Beschlag belegtem und auf B. lautenden Konto xyzy-xxxxxx.xxx, eine Belastung von CHF 20'000.00 am 3. Juli 2020 zugunsten «R.» sowie eine Gutschrift von CHF 10'000.00 am 8. Juli 2021 vom mit Beschlag belegtem Konto xyzz-xxxxxx.xxx (act. B 3/6 und 7). Den Akten lässt sich lediglich entnehmen, dass das Konto xyzy-xxxxxx.xxx B. als Lohnkonto diente und dieses nicht mehr mit Beschlag belegt ist (act. B 2). Von diesem Konto wurden CHF 50'000.00 auf das Konto xyzx.xxxxxx.xxx transferiert. Woher der Schlusssaldo per 31. Dezember 2019 von CHF 31'510.34 (act. B 3/5) stammt, ist nicht ersichtlich. Einzig die Gutschrift von CHF 10'000.00 ist dem Vermögen des Beschuldigten zuzuordnen. Die Staatsanwaltschaft legt nicht schlüssig dar, inwiefern das Vermögen auf dem Konto xyzx.xxxxxx.xxx aus einem Delikt stammen soll. Allem Anschein nach wurde es nicht durch eine Straftat erlangt, ist nicht Tatgewinn, Tatlohn oder dessen Surrogat und es besteht kein Konnex im oben beschriebenen Sinne zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Seite 15 Vermögenswerten. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen der Parteien davon auszugehen, dass es sich um legales Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin handelt, das vom Lohnkonto auf das Sparkonto (Konto xyzx.xxxxxx.xxx) übertragen wurde. Damit fällt es nicht in den Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.2) und kann nicht eingezogen werden. Zu prüfen ist, ob die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB angewen- det werden kann. Schuldnerin von Ersatzforderungen kann nicht nur die tatbeteiligte Person sein, sondern auch eine tatunbeteiligte Drittperson, sofern diese nicht durch das Drittper- sonenprivileg von Art. 70 Abs. 2 StGB geschützt ist. Dies ergibt sich implizit aus dem in Art. 71 Abs. 1 StGB enthaltenen Hinweis, dass das Gericht «gegenüber einem Dritten» nur auf eine Ersatzforderung erkennen kann, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB aus- geschlossen ist (MARCEL SCHOLL, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, S. 614). Soweit ein einziehbarer Ver- mögenswert an eine Drittperson weitergegeben wurde, diese folglich durch die Straftat auf die eine oder andere Weise begünstigt wurde und bei dieser die Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB möglich gewesen wäre, kann die Ersatzforderung gegenüber der Dritt- personen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6 mit Hinweisen). Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme gegenüber einem Dritten ist zulässig, soweit die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzforderung durch das Sachge- richt besteht, eine Ersatzforderung gegenüber dem Dritten also nicht als offensichtlich aus- geschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). Eine solche Zwangsmassnahme ist mithin (wie die Einziehung nach Art. 70 Abs. 2 StGB) möglich, wenn die Drittperson die Vermögenswerte in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erworben hat. Wie bereits aufgezeigt, ist die Akkumulation des Vermögens der Beschwerdeführer in vor- liegender Höhe nur schwer durch Erwerbseinkommen und intensives Sparen zu erklären. Die Transaktionen auf und zwischen den Konten legen den Schluss nahe, dass ein Gross- teil der vermeintlich legal erwirtschafteten Mittel angespart wurde, während illegales Ver- mögen für den Lebensunterhalt und Unterhalt der aufgezogenen Organisation verwendet wurde. In diesem Sinne ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Masse begünstigt wurde, insbesondere bei den Anschaffungen von Liegen- schaften, Luxusgütern oder anderen Vermögenswerten (vgl. Erw. 2.10). Die Beschwerde- führer beschränken sich auf den Standpunkt, dass die Mittel auf den Konten nicht illegaler Herkunft seien. Dass die Beschwerdeführerin um das illegal erwirtschaftete Vermögen nicht wusste, wird nicht geltend gemacht und wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft. Die Diskre- Seite 16 panz auf der Einkommens- und Ausgabeseite bleibt nicht unbemerkt, zumal der Beschwer- deführer einschlägig vorbestraft ist und der Tatverdacht laut Staatsanwaltschaft bis 2015 zurückgeht (act. B 6, S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass die mit dem Beschwerdeführer verheiratete Beschwerdeführerin bezüglich der Herkunft der finanziellen Mittel für ihren aufwändigen Lebensstil, der einzig mit ihren beiden Gehältern nicht hätte finanziert werden können, offensichtlich gutgläubig ist. Es muss daher angenommen werden, dass sie Kenntnis von allfälligen strafbaren Handlungen ihres Ehe- mannes hatte. Eine allfällige durch die Beschwerdeführerin erbrachte Gegenleistung erscheint ebenfalls als unwahrscheinlich. Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gegen die Beschwerdeführerin ist folglich zulässig 2.13 Das Konto xyzz-xxxxxx.xxx, lautend auf den Beschwerdeführer und B., weist im Zeitraum 2019 bis 2021 ebenfalls nur wenige Transaktionen auf: eine Gutschrift von CHF 80'000.00 am 3. Februar 2020 vom mit Beschlag belegtem Konto xxxx-xxxxxx.xxx, eine Belastung von CHF 20'000.00 am 17. November 2020 zugunsten des Kontos xxxx-xxxxxx.xxx, eine Belastung von CHF 6'826.00 am 17. Dezember 2020 im Auftrag des Beschwerdeführers, eine Gutschrift von CHF 4'008.00 am 28. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer sowie eine Belastung von CHF 10'000.00 am 8. Juli 2021 zugunsten des Kontos xyzz-xxxxxx.xxx (act. B 3/9 f.). Zur Herkunft des Abschlusssaldos per 31. Dezember 2019 in Höhe von CHF 13'715.70 lässt sich aus den Unterlagen nichts entnehmen. Über die Herkunft der grössten Transaktion von CHF 80'000.00, die aus dem vermeintlichen Lohnkonto des Beschwerdeführers stammt, ist aus den Akten keine illegale Herkunft ausfindig zu machen. Aus den Transaktionen lässt sich somit kein Deliktsursprung ermitteln, welche für die Einziehung nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird. Zumindest erstellt ist, dass es sich beim Betrag von CHF 80'000.00 um vom Beschwerde- führer erwirtschaftetes Vermögen handelt. Die Beschwerdeführer behaupten denn auch nicht, dass B. ihr zuzuordnendes Vermögen auf das Konto transferierte. Es darf folglich mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich beim Schlusssaldo per 14. Dezember 2021 um Vermögen handelt, das vom Beschwerdeführer stammt. Ohnehin würde es das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht in nach- vollziehbarer Weise zulassen, einerseits das Konto xyzx.xxxxxx.xxx mit einem Schluss- saldo per 14. Dezember 2021 von CHF 71'505.04 anzusparen und gleichzeitig das Konto xyzz-xxxxxx.xxx zu äufnen. Entsprechend unterliegt das Vermögen auf dem Konto xyzz-xxxxxx.xxx zumindest einem strafrechtlichen Arrest für Ersatzforderungen des Staates (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Dass Seite 17 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, welche Beträge in welcher Höhe welchem Beschlagnahmezweck zuzuordnen sind, schadet nicht. Insbesondere bei komplexen Sach- verhalten sind in der Regel weitere Abklärungen erforderlich, sodass erst der Sachrichter Klarheit über den Verwendungszweck schaffen kann (STEFAN HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, 2011, S. 273). Es ist zu diesem Zeitpunkt lediglich eine summa- rische Überprüfung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1). Die materiellen Voraussetzun- gen der Ersatzforderungsbeschlagnahme sind nach dem Gesagten erfüllt (vgl. dazu oben bei Erwägung 2.12). 2.14 Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere der fraglichen Tat, das Gewicht des Tatverdachts, das Ausmass des Grundrechtseingriffs und das Verfahrenssta- dium massgebend (DAPHINOFF/BERISHA, Die Kontosperre: Eine Auslegeordnung, SJZ 2015, S. 74). Insbesondere ist beim Entscheid über die Verpflichtung einer tatunbeteiligten Drittperson zur Leistung einer Ersatzforderung ihre finanzielle Gesamtsituation zu würdigen (MARCEL SCHOLL, a.a.O., S. 606). Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grund- satz der Verhältnismässigkeit namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebens- bedarfs – nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). Über die Schwere der Tat und den dringenden Tatverdacht wurde bereits hinreichend refe- riert (vgl. Erw. 2.8 ff.). Die Verfahrensdauer ist aufgrund der komplexen Beziehungen und der Form der Zusammenarbeit der Beteiligten – bisweilen mit möglichem Bezug ins Ausland – nicht als übermässig zu betrachten. Gleichzeitig mit der Kontosperre wurde das Lohnkonto der Beschwerdeführerin freigege- ben, mit einem ersparten Vermögen per 6. September 2021 von CHF 28'729.40 (act. B 7/5). Der Zweipersonenhaushalt der Beschwerdeführer verfügt gemäss eingereichten Bankbelegen im Minimum über ein monatliches Einkommen von CHF 2'083.45 netto aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (act. B /5), wobei es dem Beschwerdeführer möglich ist, in einer Festanstellung wiederum ein Einkommen von rund CHF 5'000.00 netto zu erzielen. Dagegen könnte der mögliche Deliktserlös, der lediglich aufgrund von Indizien vage abgeschätzt werden kann, signifikant sein, zumal der Tatverdacht bis ins Jahr 2015 zurückreichen könnte (vgl. act. B 16/1, S. 2). Der präzise Wert der deliktisch erlangten Ver- mögenswerte ist ohnehin im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und deren Ermittlung kaum je möglich, sodass der Beschlag die Werte in dem Ausmass erfasst, in dem sie als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Seite 18 Art. 263 StPO). Daher sind die Kontosperren, auch wenn die Liegenschaft bzw. das Stock- werkeigentum sowie die Miteigentumsanteile mit einer Grundbuchsperre belegt wurden (act. B 3/4) – was zum jetzigen Zeitpunkt keine Wirkung für die Beschwerdeführer zeitigt – nicht als unverhältnismässig anzusehen. Es ist nochmals zu bemerken, dass die Beschlag- nahme lediglich provisorischer Natur ist. Daher ist unter Würdigung der gesamten Umstände die Verhältnismässigkeit der Kontosperren zu bejahen. 2.15 Gestützt auf die obigen Ausführungen ist die Einziehung von Vermögenswerten einer kri- minellen oder terroristischen Organisation (Art. 72 StGB) derzeit nicht weiter zu prüfen. 2.16 Zusammenfassend können sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 263 ff. StPO bzw. Art. 70 ff. StGB für die Kontosperren der Konten xxxx-xxxxxx.xxx, xyzz-xxxxxx.xxx und xyzx-xxxxxx.xxx bejaht werden; die Kontosperren erweisen sich als rechtskonform. Die Rüge der Beschwerdeführer wird vollumfänglich abgewiesen. 3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss haben die Beschwerde- führer die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Anordnung einer solidarischen Haf- tung der Beschwerdeführer für die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 418 Abs. 2 StPO ist vorliegend mangels gleicher prozessualer Stellung ausgeschlossen (vgl. YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 418 StPO). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gebührenordnung (bGS 233.3) wird eine Gerichtsge- bühr von CHF 800.00 erhoben. Seite 19 3.2 Entschädigung Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grund- satz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 436 StPO). Dem Kanton bzw. dessen Straf- behörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft können keine Kosten auferlegt wer- den. Diese hat bei Obsiegen aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Demzufolge steht den unterliegenden Beschwerdeführern kein Anspruch auf Entschädi- gung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO). 4. Rechtsmittel Gemäss Art. 78 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz betreffend Beschlagnahmen steht grundsätzlich die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Da die Beschlagnahmeverfügung einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG dar- stellt, ist ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil darzutun, damit das Bundesgericht auf eine diesbezügliche Beschwerde eintritt (STEFAN HEIMGARTNER, StPO-Kommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Seite 20 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden vom 6. Dezember 2021 in Sachen Staat gegen A. (Verfahren Nr. U 21 70) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, wer- den den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 3. Den Beschwerdeführern wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken könnte (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefoch- tene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AB., eingeschrieben - Staatsanwaltschaft (U 21 70), eingeschrieben Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin versandt am: 10. Juli 2023 Seite 21