Der Staatsanwaltschaft ist recht zu geben, dass die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO von 120 Tagessätzen liegt und damit grundsätzlich ein Bagatellfall vorliegt. Vorliegend ist jedoch der für die Gewährung der amtlichen Verteidigung relevante Umstand zu beachten, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt ist und zudem auch selber Rechtsanwalt ist. Der Beschwerdeführer sieht sich im Strafverfahren somit zwei Rechtsanwälten gegenüber. Aus Gründen der Waffengleichheit ist daher dem Beschwerdeführer ein amtlicher Verteidiger beizugeben, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidiger zu mandatieren.