Der Verlaufsbericht vom 20. Juli 2019 deutet in diese Richtung, beantwortet aber die Frage, ob A. trotz dieser Erkrankung seine Interessen im Strafverfahren selber wahren kann und ob er im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war, nicht. Die Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wäre unverhältnismässig und kann unterbleiben, da nachfolgend gezeigt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 StPO gegeben ist.