AR GVP 33/2021 Nr. 3825 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist, geboten, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.09.2021, O2S 21 2