AR GVP 33/2021 Nr. 3825 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist, geboten, dem Be- schwerdeführer einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.09.2021, O2S 21 2 Aus den Erwägungen: 2.6 Es ist danach zu fragen, ob aufgrund der nachweislich beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychi- schen Erkrankung ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Der Ver- laufsbericht vom 20. Juli 2019 deutet in diese Richtung, beantwortet aber die Frage, ob A. trotz dieser Erkran- kung seine Interessen im Strafverfahren selber wahren kann und ob er im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war, nicht. Die Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wäre unverhältnismässig und kann unterbleiben, da nachfolgend gezeigt wird, dass ein Anspruch des Beschwerde- führers auf amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 StPO gegeben ist. 2.8 Gestützt auf die Strafanzeige des Privatklägers standen zu Beginn die Tatbestände der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 StGB) zur Diskussion. Wie der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2021 entnommen werden kann, geht es heute noch um die Tatbestände der Drohung und Beschimp- fung. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2018 wurde A. wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Der Staatsanwaltschaft ist recht zu geben, dass die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO von 120 Tagessätzen liegt und damit grundsätzlich ein Bagatellfall vorliegt. Vorliegend ist jedoch der für die Gewährung der amtlichen Verteidigung relevante Umstand zu beachten, dass der Privatklä- ger anwaltlich verteidigt ist und zudem auch selber Rechtsanwalt ist. Der Beschwerdeführer sieht sich im Straf- verfahren somit zwei Rechtsanwälten gegenüber. Aus Gründen der Waffengleichheit ist daher dem Beschwer- deführer ein amtlicher Verteidiger beizugeben, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidi- ger zu mandatieren. Seite 1/1