1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 27. November betreffend amtliche Verteidigung von M. (Verfahren Nr. U 20 1129) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer M. auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.