Die Betrachtungsweise des Bundesgerichts sowie von NIKLAUS OBERHOLZER und KATHA- RINA FONTANA überzeugt und steht darüber hinaus auch mit dem Wortlaut des Gesetzes im Einklang. Weil der Beschwerdeführer in der Person von RAin lic. iur G. über eine Wahlverteidigung verfügt, sind die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend nicht und diejenigen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO noch nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu Recht abgewiesen. 2.8 Fazit Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.