Im Zeitraum zwischen dem entsprechenden Gesuch und der Einsetzung der amtlichen Verteidigung komme es diesfalls zu einer kurzen Unterbrechung der Verteidigung im Strafverfahren; dabei handle es sich aber nicht um eine behördlich angeordnete Beschränkung des Zugangs zu einer Verteidigung, sondern die Unterbrechung beruhe letztlich auf der Prozesstaktik der beschuldigten Person, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.7.3 und 3.8, zustimmend NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 440 und KATHARINA FONTANA, in: SJZ 115 [2019], S. 726 f.).