a und lit. b StPO die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bei Schweigen der beschuldigten Person zu ihren finanziellen Verhältnissen voraussetzen könne, dass das Mandatsverhältnis zur Wahlverteidigung aufgelöst sei. Im Zeitraum zwischen dem entsprechenden Gesuch und der Einsetzung der amtlichen Verteidigung komme es diesfalls zu einer kurzen Unterbrechung der Verteidigung im Strafverfahren;