Seite 10 Bei der vorliegenden Konstellation, konkret der Umwandlung der Wahlverteidigung in eine (notwendige) amtliche Verteidigung wird in einem Teil der Lehre (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18a und 18b zu Art. 132 StPO und VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 132 StPO) die direkte Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung als zulässig erachtet.