Die amtliche Verteidigung wird als subsidiär zur (privaten) Wahlverteidigung betrachtet, wobei ein Nebeneinander von Wahlverteidigung und amtlicher Verteidigung nicht völlig ausgeschlossen ist. Weiter ist bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung das Vorschlagsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO zu beachten. Wenn letztere aber über eine Wahlverteidigung verfügt und deren Umwandlung in eine amtliche Verteidigung beantragt, so ist diese Konstellation nicht unter Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO einzuordnen. Vielmehr richtet sich die Behandlung eines solchen Gesuchs (auch bei Fällen notwendiger Verteidigung) nach Art.