2.7 Umwandlung der Wahlverteidigung in (notwendige) amtliche Verteidigung In tatsächlicher Hinsicht liegt die Situation vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. Oktober 2020 auf sein Recht, jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf eigene Kosten beizuziehen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen worden ist (act. B 4/1, S. 1). Von diesem Recht hat er am 26. Oktober 2020 Gebrauch gemacht und RAin lic. iur. G. mit seiner Verteidigung beauftragt (act. B 2). Am 20. November 2020 stellte RAin lic.