Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB) ist im Katalog der Straftaten aufgeführt, die bei einer Verurteilung obligatorisch, d.h. unabhängig von der Höhe der Strafe, zu einer Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger (act. B 4/1 und B 4/2). Gemäss Art. 130 lit. b StPO liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine Landesverweisung droht.