2.6 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor? Gemäss der Verteidigerin des Beschwerdeführers ist eindeutig ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben (act. B 1, S. 3 und 5). Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Meinung, ob schlussendlich von einer notwendigen Verteidigung auszugehen sei, könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden (act. B 3, S. 1 und B 7, S. 2).