Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 Seite 8 StPO). Schliesslich sind die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 StPO aufgeführt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: