Konsequenterweise sei daher auch die Schlussfolgerung in Ziffer 17 falsch, da kein Bezug zu diesem Verfahren gemacht werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in casu die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt seien. Weder lägen die Voraussetzungen von Art. 131 Abs. 1 lit. a StPO (recte Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) vor, noch mache der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit geltend.