Hingegen sei es Aufgabe des Staates, diese Kosten zu ersetzen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder im Entscheid von der Kostenpflicht befreit werde. Aus der Beschwerdeschrift gehe nicht hervor, ob der Grund für die Beantragung der amtlichen Verteidigung in der Bedürftigkeit des Gesuchstellers liege. Dieser Schluss lasse sich allein aus dem unter Ziffer 16 Ausgeführten nicht ziehen. Hier gehe es gerade nicht um die Kosten der Wahlverteidigung. Konsequenterweise sei daher auch die Schlussfolgerung in Ziffer 17 falsch, da kein Bezug zu diesem Verfahren gemacht werden könne.