Seite 7 allerdings noch nicht abgeschlossen und die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes für dieses Beschwerdeverfahren von untergeordneter Bedeutung. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigerin in diesem Verfahren aus freiem Willen bestimmt habe (act. B 7, S. 2). Vorliegend seien die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit.