Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen (act. B 1, S. 6), dass es ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 und 94 BV sowie die Bestimmungen des BGFA darstellen würde, würden nur im betreffenden Kanton ansässige Rechtsanwälte oder auf allfälligen Pikett-Listen aufgeführte Rechtsanwälte als amtliche Verteidiger bestellt werden.