Insbesondere könne das Gesuch nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, dass die beschuldigte Person zuerst ihre Bedürftigkeit darzutun habe bzw. dass sie mutwillig die Offenlegung ihrer finanziellen Situation verweigere und damit rechtsmissbräuchlich die Einsetzung ihrer bisherigen Wahlverteidigung als amtliche verlange. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen (act. B 1, S. 6), dass es ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art.