Dem Beschwerdeführer werde vorliegend vorgeworfen, sich auch der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 StGB schuldig gemacht zu haben, womit ein klarer Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sei (act. B 1, S. 5). Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung sei im Katalog der Straftaten aufgeführt, die zu einer Landesverweisung führen würden (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB). Gemäss Art. 130 lit. b StPO liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, wenn eine Landesverweisung drohe.