1.4 Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 30. November 2020 zugestellt (act. B 1, S. 3). Mit Erhebung der Beschwerde am 10. Dezember 2020 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO offensichtlich gewahrt.