e) Am 20. November 2020 stellte RAin G. im Namen ihres Klienten, M., ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser müsse aufgrund des vorliegenden Vorwurfs und der zur Diskussion stehenden Strafbestimmungen im Sinne von Art. 130 StGB notwendig verteidigt werden (act. B 4/3). f) Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (act. B 3).