{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-20-29_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2021/OG-20210420-O2S-20-29-20210630.pdf", "Checksum": "ce949660c14a749536688efb570179e2"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-20-29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung \n \nZirkular-Beschluss vom 20. April 2021  \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg \nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger \nOberrichterin J. 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G.  \n \n \nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,  \n \n \n \nGegenstand amtliche Verteidigung \nBeschwerde gegen die Verfügung\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nZirkular-Beschluss vom 20. April 2021\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger\nOberrichterin J. Lanker\nObergerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. O2S 20 29\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer M.\n\nverteidigt durch: RAin lic. iur. G.\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,\n\nGegenstand amtliche Verteidigung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nU 20 1129 vom 27. November 2020\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin G. eine amtliche Verteidigerin zu bestellen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem\nBeschwerdeführer im Umfang der Anwaltskosten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.\n\nb) der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Rechtsanwalt M. vertritt JK. (vormals H.) in einem Verfahren vor der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend KESB). Mit\nEntscheid vom 10. September 2020 verfügte die KESB vorsorglich für die Dauer\ndes Verfahrens, dass JK. und EK., den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, das\nAufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn CK., geb. 2019, entzogen und dieser\nan einem geheim gehaltenen Ort behördlich untergebracht wird. Anlässlich der\nEröffnung dieses Entscheids gab JK. an, ihren Sohn weggebracht zu haben und sie\nweigerte sich, dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben (act. B 4/2, B 8/1 und B 8/2).\nVom 10. September 2020 bis am 1. Oktober 2020 befand sie sich mit CK. an einem\n(zunächst) unbekannten Aufenthaltsort (act. B 8/1).\n\nb) Am 1. Oktober 2020 meldete JK. sich telefonisch bei der KESB und erklärte, dass\nsie CK. zurückbringen resp. abgeben werde. Dies geschah dann beim Polizeiposten\nHerisau (act. B 8/5, S. 3). Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei\nerklärte JK., sie habe schon im Vorfeld gewusst, dass CK. ihr durch die KESB\nentzogen werde; das habe ihr Anwalt gesagt (act. B 8/3, S. 2). Dieser habe ihr in der\nFolge geholfen, ihren Sohn vor der KESB zu verstecken und nach Deutschland zu\nbringen (act. B 8/5, S. 2 f.).\n\nSeite 2\nc) Am 4. November 2020 stellte die KESB Strafantrag wegen Entziehens von Minderjährigen gegen JK. und M. (act. B 8/3).\n\nd) In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Strafverfahren wegen Entziehens von Minderjährigen, evt. Freiheitsberaubung und Entführung, gegen JK. und M. (act. B 8/5 und B 4/1).\n\ne) Am 20. November 2020 stellte RAin G. im Namen ihres Klienten, M., ein Gesuch um\namtliche Verteidigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser müsse aufgrund\ndes vorliegenden Vorwurfs und der zur Diskussion stehenden Strafbestimmungen\nim Sinne von Art. 130 StGB notwendig verteidigt werden (act. B 4/3).\n\nf) Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies der leitende Staatsanwalt das Gesuch\num amtliche Verteidigung ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse\ngenommen (act. B 3).\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der erhobenen\nVorwürfe nicht von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden könne. Ob der\nGesuchsteller als bedürftig gelten könne, sei aufgrund der fehlenden Unterlagen\nzurzeit noch nicht abschliessend geklärt. Hinweise darauf würden fehlen. Die Verteidigung werde daher aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen baldmöglichst\neinzureichen, falls sie an ihrem Gesuch festhalte resp. dieses erneut stellen wolle.\nOb hier von einer notwendigen Verteidigung auszugehen sei, stehe nicht fest. Dies\nkönne indes offenbleiben, da die in Art. 131 Abs. 1 lit. a StPO (recte Art. 132 Abs. 1\nlit. a StPO) umschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen\nVerteidigung bei einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben seien. Rechtsanwältin G. sei nämlich nicht von der Verfahrensleitung mit der notwendigen\nVerteidigung beauftragt worden, sondern vom Beschuldigten selber.\n\nSeite 3\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Verfügung vom 27. November 2020 liess M. mit Eingabe von RAin G. am\n10. Dezember 2020 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs\nerwähnten Anträge stellen (act. B 1).\n\nb) Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 Stellung (act. B\n7).\n\n"}