1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, vom 15. Juni 2020 in Sachen Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden gegen J. betreffend nachträglichem richterlichen Entscheid (Verlängerung der stationären Massnahme; Verfahren Nr. SA3 19 5) in den Dispositiv Ziffern 3 (Antrag auf Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung) sowie 4 und 5 (Kosten und Entschädigung) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.