Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger setzt sich zusammen aus dem Honorar, dem Ersatz für Barauslagen und einem Zuschlag für die Mehrwertsteuer (Art. 3 Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). Das Honorar ist nach Zeitaufwand zu bemessen (Art. 23 Abs. 1 Anwaltstarif) und beträgt CHF 200.00 je Stunde (Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif). Der Verteidiger macht ein Honorar von CHF 3‘450.00, Barauslagen von CHF 77.50 sowie einen Mehrwertsteuerersatz von 7,7 % bzw. von CHF 272.70 geltend (act. B 16). Das ist tarifkonform. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist damit auf CHF 3‘814.20 festzusetzen. 4. Rechtsmittel