2018, N. 2 zu Art. 423 StPO). Eine Kostenauferlegung an den Verurteilten erfolgt nur, soweit er die Verfahrenskosten adäquat kausal verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Daran fehlt es, wenn der Verurteilte einzig mit der ursprünglichen Tatbegehung Anlass für das nachträgliche Verfahren gegeben hat und in der Zwischenzeit andere Faktoren, insbesondere der bisherige Vollzugsverlauf, an deren Stelle getreten sind. Das zu therapierende Verhalten vermag mithin keine schuldhafte Einleitung des Verfahrens zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; MARIANNE HEER, a.a.O., Kommentar StPO, N 8 zu Art. 365 StPO).