2.9 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das Gericht die Verlängerung der stationären Behandlung um höchstens 5 Jahre anordnen. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch eine kürzere Verlängerung möglich ist (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 274; MARIANNE HEER, a.a.O., Strafrecht I, N. 123a zu Art. 59 StGB; BGE 135 IV 144 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Dr. med. FMH B. zeigt der Verurteilte seit Sommer 2018 eine zunehmend verbesserte Gesamtsymptomatik, sodass er auf die offene Station Selva verlegt und ihm die Lockerungsstufe 6 gewährt werden konnte (act. B 3/4/1/112, S. 39).