Der Aussage des amtlichen Verteidigers, J. leide aktuell nicht mehr unter Wahnvorstellungen (act. B 15, S. 5), kann sich das beschliessende Gericht nicht uneingeschränkt anschliessen. Anzuerkennen ist, dass sich der gesundheitliche Zustand des Verurteilten gegenüber dem Zeitpunkt der Anlasstat deutlich verbessert hat. Auch für den Gutachter ist jedoch nicht restlos klar, inwieweit das früher ausgeprägte und chronifizierte Wahnsystem tatsächlich nicht mehr vorhanden ist oder zumindest unterschwellig - im Sinne einer sogenannten doppelten Buchhaltung - noch vorliegt (act. B 3/4/1/112, S. 34 und 42).