2.8 Zunächst bringt RA MLaw T. vor, die behandelnden Ärzte hätten eine Selbst- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers wiederholt verneint (act. B 15, S. 4 f. und 7). Dies trifft prinzipiell zu. Der amtliche Verteidiger lässt jedoch unerwähnt, dass die Ärzte diese Aussage nur bezüglich des aktuellen strengen Settings in der Klinik gemacht haben (act. B 3/4/1/111, vgl. dazu die Aussage auf S. 4 des soeben zitierten Therapieberichtes