Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug einer Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Diese Voraussetzung ist bei J. zurzeit klar nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäss dem Gutachten von Dr. med. FMH B. (act. B 3/4/1/112, S. 39 f.) und den letzten Einschätzungen der behandelnden Ärzte (act. B 3/4/1/111, S. 3 f.; B 3/4/1/120) nämlich noch diverse Stufen erfolgreich zu bewältigen, bevor er in die Freiheit entlassen werden kann.