Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Gericht die Verlängerung der stationären Behandlung von psychischen Störungen um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (dieselben, a.a.O., S. 274 mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine kürzere Verlängerung möglich ist. Dies entspricht auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Woraus abzuleiten ist, dass einer Massnahmeverlängerung Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Gerade im Bereich der Verlängerung der stationären Massnahmen nach Art.