Seite 17 - Es besteht die Gefahr der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen. Dabei hat das Gericht nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Grundsätzlich kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. - Es besteht ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der fortbestehenden Gefahrenlage. -