2.7 Gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist eine Verlängerung der stationären Behandlung von psychischen Störungen unter den folgenden Voraussetzungen möglich (TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 273,): - Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind nicht gegeben. - Die Behandlungsdauer von fünf Jahren ist abgelaufen.