Die psychische Störung stehe in direktem Zusammenhang mit der früheren Delinquenz und damit in Bezug auf das Rückfallrisiko. Sollte es zu einer erneuten psychotischen Dekompensation kommen, steige das Rückfallrisiko rasch und deutlich an (act. B 3/4/1/112, S. 41). Die Rückfallgefahr sei zum jetzigen Zeitpunkt unter guter und stabiler Medikation im Vergleich zum Zeitpunkt der Tat deutlich gesunken. Nichtsdestotrotz hange diese eng mit der weiterführenden Medikation zusammen.