2.3 Als Vertreter des Departements Inneres und Sicherheit führte lic. iur. C. aus (act. B 17, S. 8), bei Straftätern, welche an einer Schizophrenie litten, stehe die Medikation im Vordergrund. Es sei davon auszugehen, dass mit einer entsprechenden Medikation die Gefährlichkeit verringert werden könne. Beim Verurteilten sei die Situation diesbezüglich speziell. Bei der Anlasstat sei bekannt, dass er die Medikamente vorgängig nicht eingenommen gehabt habe. Beim Vorfall im August 2015 in Wil, sei dies hingegen nicht der Fall gewesen und trotzdem sei es zum Angriff gekommen.